Insolvenzrecht für Gläubiger

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Für Gläubiger ist die Insolvenzeröffnung eines persönlichen Schuldners oft ein großes Ärgernis. Für den eingesetzten Insolvenzverwalter sieht die Insolvenzordnung in diesem Fall weitreichende Befugnisse vor, vor Insolvenzeröffnung geleistete Zahlungen durch die sogenannte Insolvenzanfechtung zurückzufordern. Nach dem langen Weg von der Titulierung der Forderung bis über dessen Zwangsvollstreckung sieht sich der Gläubiger nun mit dem Problem konfrontiert, dass aller Aufwand möglicherweise vergebens war. In diesem Fall muss der Gläubiger erhaltene Zahlungen des Insolvenzschuldners an den Insolvenzverwalter zurückleisten, kann im Gegenzug jedoch seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.

In Anbetracht der regelmäßig erwirtschafteten niedrigen Quote ist Letzteres allerdings oft ein schwacher Trost. Wenn Sie ein solches Schreiben eines Insolvenzverwalters erhalten, lohnt es sich jedoch, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Auch wenn die Befugnisse des Insolvenzverwalters zur Insolvenzanfechtung weitreichend sind und zugunsten des Insolvenzverwalters eine Vielzahl gesetzlicher Fiktionen hinsichtlich der Insolvenzanfechtungsvoraussetzungen eingreifen, haben Sie hier einige Möglichkeiten. Oft handelt es sich dabei zum Teil um widerlegliche Vermutungen, weshalb unter Aufarbeitung des jeweiligen zugrunde liegenden Sachverhalts ein von der gesetzlichen Fiktion abweichendes Prüfungsergebnis ermittelt werden kann. Diese kann als Grundlage einer Strategie für eine erfolgversprechende Verteidigung gegen die Anfechtung des Insolvenzverwalters dienen.

Darüber hinaus empfiehlt es sich eine rechtliche Beratung und Vertretung bei der Anmeldung von Insolvenzforderungen in Anspruch zu nehmen. Oftmals bestreiten Insolvenzverwalter pauschal die angemeldete Forderung beispielsweise mit der Begründung „mangels Nachweisen”. Dabei wird seitens verschiedener Insolvenzverwalter übersehen, dass die Forderung von Amts wegen zu prüfen ist, was nichts anderes bedeutet, dass der Insolvenzverwalter vom jeweiligen Insolvenzschuldner Auskünfte einholen muss. Dies wird von verschiedenen Insolvenzverwaltern missachtet. In solchen Fällen kann ein außergerichtliches Anschreiben bereits dazu führen, dass der Insolvenzverwalter die Forderung zur Insolvenztabelle feststellt.

Gerade bei sehr hohen Forderungen empfiehlt es sich darüber hinaus eine rechtliche Vertretung für die Teilnahme in einer Gläubigerversammlung zu beauftragen. Gerade wenn ein wichtiges sogenanntes bedeutsames Rechtsgeschäft seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Insolvenzschuldners beabsichtigt ist, empfiehlt es sich genau zu überprüfen, ob dieses geplante Rechtsgeschäft im Sinne des Gläubigers ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Abschluss eines solchen Rechtsgeschäfts nur in der ersten Gläubigerversammlung verhindert werden.

Rechtsanwalt & Notar
Sebastian Laufs

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