Handelsrecht

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Das Handelsrecht gilt nur für Kaufleute. Für alle, die ein Handelsgewerbe betreiben, werden zahlreiche bekannte Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere im Vertragsrecht modifiziert.

Als die wichtigsten Modifikationen können die Rügeobliegenheit und das sogenannte Kaufmännische Bestätigungsschreiben.

Rügeobliegenheit (§ 377 HGB):
Bei einem beidseitigem Handelskauf, also einem Kaufvertrag bei dem alle Vertragsparteien Kaufleute sind, ist der Käufer verpflichtet die abgelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Unterbleibt die Untersuchung, kann der Käufer die nach den §§ 434 ff BGB bestehenden Mängelgewährleistungsrechte verlieren.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben:
Über die Figur des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens (KBS) wird von dem Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass im Schweigen keine Erklärung zu sehen ist, eine wichtige Ausnahme gemacht. Der Kaufmann, der auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben schweigt, muss möglicherweise den Inhalt dieses Schreibens gegen sich gelten lassen.

Ein weiterer wichtiger und äußerst praxisrelevanter Regelungsbereich im Handelsrecht ist das Recht der Handelsvertreter (§§ 84 ff HGB). Das Recht der Handelsvertreter weist zudem wichtige Schnittmengen mit dem Arbeitsrecht und dem Sozialrecht auf.

Bei Handelsvertretern besteht oft das Risiko, dass sie als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, also Arbeitnehmer, angesehen werden. Diese Umqualifizierung ist für den Unternehmer äußerst problematisch, weil in diesem Fall in der Regel von den Sozialversicherungsträgern Säumniszuschläge für nicht abgeführte Sozialabgaben festgesetzt werden. Damit es nicht dazu kommt, ist größtmögliche Sorgfalt auf die Vertragsgestaltung zu legen. Über die richtige Vertragsgestaltung können viele Risiken abgefangen werden.

Ein weiterer Schwerpunkt im Recht der Handelsvertreter sind die Folgeansprüche bei Aufhebung des Handelsvertretervertrages (Ausgleichsanspruch; Abfindungsanspruch, nachvertragliches Wettbewerbsverbot etc.). Die ordnungsgemäße Berechnung des Ausgleichsanspruchs kann im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

Ich kann Ihnen bei allen vorstehenden Fragen des Handelsrechts schnell und effektiv helfen.

Rechtsanwalt & Notar
Sebastian Laufs

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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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