Gesellschaftsrecht

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Eine Gesellschaft bezeichnet den Zusammenschluss von mehreren Personen mit dem Ziel, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Diese Zweckverfolgung kann auf verschiedene Weise erfolgen: entweder durch persönliche Mitwirkung (Personengesellschaft) oder in Form einer Kapitalgesellschaft durch Bereitstellung von Vermögenswerten.

Im Gesellschaftsrecht gibt es verschiedene typische Beratungsfelder. Unterscheiden lassen sich hier die Bereiche Errichtung, Änderung oder Auflösung einer Gesellschaft und Rechtsfragen im Zusammenhang mit bestehenden Gesellschaftsverhältnissen.

Bei der Errichtung einer Gesellschaft ist zunächst die Auswahl einer passenden Rechtsform wichtig. Damit wird etwa der Einfluss auf die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft geregelt. Auch legt die Rechtsform fest, wie flexibel gesellschaftsvertragliche Regelungen gestaltet und geändert werden können. Vor allem Letzteres kann im Geschäftsalltag hin und wieder eine entscheidende Rolle spielen. Während bei Personengesellschaften privatschriftliche oder mündliche Vereinbarungen für Änderungen im Gesellschaftsvertrag ausreichen, ist bei Kapitalgesellschaften oft eine notarielle Beurkundung vorgesehen. Personengesellschaften, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft, lassen vielseitige gesellschaftsvertragliche Gestaltungen zu. Das GmbH-Gesetz schreibt für die GmbH bzw. das Aktiengesetz für die Aktiengesellschaft dagegen eine Vielzahl zwingender gesetzlicher Regelungen vor. Von diesen kann nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden.

Für den Schutz des Privatvermögens aller Gesellschafter ist immer eine Kapitalgesellschaft erforderlich. Für Personengesellschaften sehen die gesetzlichen Regelungen hingegen eine Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft vor. Für an einer Personengesellschaft beteiligte Kommanditisten gilt dabei allerdings die Besonderheit, dass deren Haftung auf die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftungseinlage beschränkt ist bzw. eine Haftung ausscheidet, wenn die Einlage vom Kommanditisten an die Gesellschaft geleistet wurde.

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich zudem darin, dass bei Personengesellschaften der Grundsatz der Selbstorganschaft gilt, wohingegen bei Kapitalgesellschaften der Grundsatz der Fremdorganschaft gilt. Die Geschäftsführung darf außerdem nur in einer Kapitalgesellschaft auf einen Dritten übertragen werden, der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist.

Als Kanzlei mit einem gesellschaftsrechtlichen Schwerpunkt verstehen wir uns dahingehend, dass wir Sie bereits in der Vorgründungsphase rechtlich beraten. So finden wir die für Sie passende Gesellschaftsform sowie deren Ausgestaltung. Dabei machen wir uns die Kombination aus Rechtsanwälten mit Spezialisierung im Bereich Gesellschaftsrecht und unseren Notaren zunutze, bei denen das Gesellschaftsrecht ebenfalls einen erheblichen Teil der notariellen Tätigkeit ausmacht.

Auch im Falle eines Streits zwischen Gesellschaftern stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte zur Verfügung. Dabei verfolgen wir stets das Ziel, die für sie bestmögliche Lösung des Gesellschafterstreits zu erreichen. Ein Beratungsschwerpunkt liegt dabei auf der Strategie-Entwicklung, um eine gerichtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden.

Rechtsanwalt & Notar
Sebastian Laufs

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